
Impressum & Datenschutz
Satzung des Finanzplatz Hamburg e.V.
in der von der Gründungsversammlung am 31.10.2007 beschlossenen Fassung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Finanzplatz Hamburg“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“. - Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist es, den Finanzplatz Hamburg und seine Marktteilnehmer
zu stärken, den Finanzplatz wettbewerbsfähiger zu machen, ihm
ein unverwechselbares Image zu geben und dieses zu kommunizieren.
Dazu soll die Vernetzung der Unternehmen innerhalb der Teilbranchen
Versicherungen, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungen gestärkt und
mit Marktteilnehmern anderer Branchen kooperiert werden.
Besondere Teilziele sind:
a) der Auf- und Ausbau insbesondere exzellenter Bildungsangebote,
b) die Ausweitung des Angebots internationaler Fachkongresse und
Messen der Finanzwirtschaft in Hamburg,
c) die Förderung der Hamburger Börsen als wichtiger Kristallisationspunkt
der Hamburger Wirtschaft,
d) die Förderung von Spezialangeboten und Wachstumsschwerpunkten,
e) die überregionale Zusammenarbeit mit anderen Finanzmärkten,
f) die Unterstützung von innovativen Finanzangeboten. - Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können juristische Personen und geschäftsfähige
natürliche Personen sowie Interessenverbände werden, soweit sie die
Belange des Vereins fördern wollen. - Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen eine
ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftliche
Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
entscheidet. - Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (bei natürlichen Personen) bzw. der Auflösung (bei juristischen
Personen),
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss aus dem Verein. - Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Jahresende zulässig. - Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen
hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
werden. Dem betroffenen Mitglied ist Gehör zu gewähren. Die
Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang
der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung
anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen
und hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet
über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte. - Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem
Mitglied mitzuteilen. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber
dem Verein.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten,
dessen Höhe sich nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen
Beitragsordnung richtet. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen
von der Beitragsordnung bewilligen. - Das Stimmrecht der Mitglieder bemisst sich nach der Höhe der in der Beitragsordnung
festgesetzten Jahresbeiträge. Es wird eine Stimme je angefangener
€ 500,00 Beitrag gewährt, jedoch maximal neun Stimmen - Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung
seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der
Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand
anzuzeigen.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden
Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Jeweils mindestens
ein Mitglied des Vorstandes soll aus den Teilbranchen Versicherungen,
Kreditinstitute und Finanzdienstleister kommen. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im
Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den
Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem
Ausscheiden des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung
für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden. - Werden in der Mitgliederversammlung nicht alle nach Abs. 1 möglichen
Vorstandmitglieder bestimmt, können diese in späteren Mitgliederversammlungen
für die verbleibende Amtszeit nachgewählt werden. - Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem
Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.
§ 7 Geschäftsbereich des Vorstands
- Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen die ihm bei der Amtsführung
entstehen können ihm erstattet werden. Der Verein wird gerichtlich
und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten. - Zur Erreichung des Vereinszwecks und zur Führung der Geschäfte des
Vereins bedient sich der Verein der Einrichtungen der Handelskammer
Hamburg bzw. der Handelskammer Hamburg Service GmbH. Einzelheiten
regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag, den der Vorstand abschließt. - Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit
- Geschäftsführer bestellen,
- einen Beirat berufen,
- bis zu fünf Repräsentanten finanzwirtschaftlich relevanter Institutionen in den Vorstand kooptieren,
- ständige Ausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitskreise einsetzen, die Themen
- der Teilbranchen, Projekte oder Einzelthemen bearbeiten.
- Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
b) Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans, Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts
unter Einschluss des Kassenberichts.
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
der Tagesordnung (§ 9).
d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§
3 Abs. 2, 5, 6).
e) Wahl eines Ersatzmitglieds des Vorstands (§ 6 Abs. 2).
f) Bewilligung von Ausnahmen der Beitragspflicht (§ 4 Abs. 1).
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem Stellvertreter mittels einfachem Brief oder mittels
E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen
einzuhalten. - Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren bzw. mittels EMail
herbeigeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zustimmt. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche
Einladung mittels einfachem Brief oder mittels E-Mail an die letztbekannte
Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet. - Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung
stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der
Versammlung schriftlich einzureichen sind.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr nach dieser Satzung
zugewiesenen Aufgaben und alle anderen Angelegenheiten, sofern sie
nicht dem Vorstand obliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
über:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands.
c) Entlastung des Vorstands.
d) Erlass und Änderung der Beitragsordnung (§ 4 Abs. 1).
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 2, 3, 4).
f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
g) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks.
h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
und eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands (§
3 Abs. 2, 5).
i) Auflösung des Vereins ( § 12) - Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es
sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime
Abstimmung. - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf einer Versammlung
vertretenen Stimmrechte gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes
bestimmt. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied
zu unterschreiben. - Änderungen der Satzung oder Ergänzungen des Vereinszwecks bedürfen
der Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmrechte. Über diese Änderungen
kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung
bekannt gemacht werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies der Vorstand oder Mitglieder, die über mindestens 15 Prozent der
gesamten aktuell bestehenden Stimmrechte verfügen, verlangen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der vertretenen
Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn
diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird. - Bei Auflösung des Vereins wird das etwa vorhandene Vermögen einer
Hamburger Institution der Wirtschaft oder einem Projekt mit vergleichbarer
Zielsetzung auf Beschluss der Mitglieder zugeführt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird der übrige
Inhalt dieser Satzung davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Mitglieder
mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.
§ 14 Kosten
Die mit der Gründung des Vereins verbundenen Kosten trägt der Verein.
Hamburg, den 31.10.2007






