home  line_v icon_mail

Drucken
PDF

Impressum & Datenschutz

Satzung des Finanzplatz Hamburg e.V.

in der von der Gründungsversammlung am 31.10.2007 beschlossenen Fassung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Finanzplatz Hamburg“. Er soll in das Vereinsregister
    eingetragen werden und führt sodann den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist es, den Finanzplatz Hamburg und seine Marktteilnehmer
    zu stärken, den Finanzplatz wettbewerbsfähiger zu machen, ihm
    ein unverwechselbares Image zu geben und dieses zu kommunizieren.
    Dazu soll die Vernetzung der Unternehmen innerhalb der Teilbranchen
    Versicherungen, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungen gestärkt und
    mit Marktteilnehmern anderer Branchen kooperiert werden.
    Besondere Teilziele sind:

    a) der Auf- und Ausbau insbesondere exzellenter Bildungsangebote,
    b) die Ausweitung des Angebots internationaler Fachkongresse und
    Messen der Finanzwirtschaft in Hamburg,
    c) die Förderung der Hamburger Börsen als wichtiger Kristallisationspunkt
    der Hamburger Wirtschaft,
    d) die Förderung von Spezialangeboten und Wachstumsschwerpunkten,
    e) die überregionale Zusammenarbeit mit anderen Finanzmärkten,
    f) die Unterstützung von innovativen Finanzangeboten.
  2. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
    Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
    fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
    werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können juristische Personen und geschäftsfähige
    natürliche Personen sowie Interessenverbände werden, soweit sie die
    Belange des Vereins fördern wollen.
  2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen eine
    ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftliche
    Beschwerde eingelegt werden, über welche die nächste ordentliche Mitgliederversammlung
    entscheidet.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod (bei natürlichen Personen) bzw. der Auflösung (bei juristischen
    Personen),
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
    dem Vorstand. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
    zum Jahresende zulässig.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen
    hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen
    werden. Dem betroffenen Mitglied ist Gehör zu gewähren. Die
    Entscheidung des Vorstands ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
    Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang
    der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung
    anzurufen. Der Anruf der Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen
    und hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet
    über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit der vertretenen Stimmrechte.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliedschaft
    ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
    mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem
    Mitglied mitzuteilen.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber
    dem Verein.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten,
    dessen Höhe sich nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen
    Beitragsordnung richtet. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Ausnahmen
    von der Beitragsordnung bewilligen.
  2. Das Stimmrecht der Mitglieder bemisst sich nach der Höhe der in der Beitragsordnung
    festgesetzten Jahresbeiträge. Es wird eine Stimme je angefangener
    € 500,00 Beitrag gewährt, jedoch maximal neun Stimmen
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, schriftlich eine Person zur Wahrnehmung
    seiner Rechte in den Mitgliederversammlungen zu bevollmächtigen. Der
    Vollmachtgeber hat unverzüglich das Erlöschen der Vollmacht dem Vorstand
    anzuzeigen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden
    Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. Jeweils mindestens
    ein Mitglied des Vorstandes soll aus den Teilbranchen Versicherungen,
    Kreditinstitute und Finanzdienstleister kommen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
    Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt so lange im
    Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
    der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den
    Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Bei vorzeitigem
    Ausscheiden des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung
    für den Rest der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden.
  3. Werden in der Mitgliederversammlung nicht alle nach Abs. 1 möglichen
    Vorstandmitglieder bestimmt, können diese in späteren Mitgliederversammlungen
    für die verbleibende Amtszeit nachgewählt werden.
  4. Eine vorzeitige Abberufung der Vorstandsmitglieder ist nur aus wichtigem
    Grund durch die Mitgliederversammlung möglich.

§ 7 Geschäftsbereich des Vorstands

  1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig, Auslagen die ihm bei der Amtsführung
    entstehen können ihm erstattet werden. Der Verein wird gerichtlich
    und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einen stellvertretenden
    Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende vertreten.
  2. Zur Erreichung des Vereinszwecks und zur Führung der Geschäfte des
    Vereins bedient sich der Verein der Einrichtungen der Handelskammer
    Hamburg bzw. der Handelskammer Hamburg Service GmbH. Einzelheiten
    regelt ein Geschäftsbesorgungsvertrag, den der Vorstand abschließt.
  3. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit
    • Geschäftsführer bestellen,
    • einen Beirat berufen,
    • bis zu fünf Repräsentanten finanzwirtschaftlich relevanter Institutionen in den Vorstand kooptieren,
    • ständige Ausschüsse oder Ad-hoc-Arbeitskreise einsetzen, die Themen
    • der Teilbranchen, Projekte oder Einzelthemen bearbeiten.
  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    b) Aufstellung des Jahreswirtschaftsplans, Erstellung des jährlichen Geschäftsberichts
    unter Einschluss des Kassenberichts.
    c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung
    der Tagesordnung (§ 9).
    d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern (§
    3 Abs. 2, 5, 6).
    e) Wahl eines Ersatzmitglieds des Vorstands (§ 6 Abs. 2).
    f) Bewilligung von Ausnahmen der Beitragspflicht (§ 4 Abs. 1).

§ 8 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen
    Verhinderung von einem Stellvertreter mittels einfachem Brief oder mittels
    E-Mail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von zwei Wochen
    einzuhalten.
  2. Entscheidungen können auch im schriftlichen Verfahren bzw. mittels EMail
    herbeigeführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder zustimmt.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
    anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
    die Stimme des Vorsitzenden.

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand
    unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen durch persönliche
    Einladung mittels einfachem Brief oder mittels E-Mail an die letztbekannte
    Anschrift der Mitglieder einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird
    vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden
    Vorsitzenden geleitet.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte
    Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung
    stellen, die dem Vorstand bis spätestens eine Woche vor der
    Versammlung schriftlich einzureichen sind.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die ihr nach dieser Satzung
    zugewiesenen Aufgaben und alle anderen Angelegenheiten, sofern sie
    nicht dem Vorstand obliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere
    über:
    a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Jahreswirtschaftsplans.
    b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands.
    c) Entlastung des Vorstands.
    d) Erlass und Änderung der Beitragsordnung (§ 4 Abs. 1).
    e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands (§ 6 Abs. 2, 3, 4).
    f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern.
    g) Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszwecks.
    h) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages
    und eines Ausschlussbeschlusses des Vorstands (§
    3 Abs. 2, 5).
    i) Auflösung des Vereins ( § 12)
  2. Beschlüsse und Wahlen werden in offener Abstimmung durchgeführt, es
    sei denn, ein Drittel der erschienenen Mitglieder beantragt eine geheime
    Abstimmung.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der auf einer Versammlung
    vertretenen Stimmrechte gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes
    bestimmt. Sie sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied
    zu unterschreiben.
  4. Änderungen der Satzung oder Ergänzungen des Vereinszwecks bedürfen
    der Mehrheit von 2/3 der vertretenen Stimmrechte. Über diese Änderungen
    kann nur beschlossen werden, wenn diese mit der Tagesordnung
    bekannt gemacht werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
dies der Vorstand oder Mitglieder, die über mindestens 15 Prozent der
gesamten aktuell bestehenden Stimmrechte verfügen, verlangen. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Regeln der ordentlichen
Mitgliederversammlung.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der vertretenen
    Stimmrechte. Über die Auflösung kann nur beschlossen werden, wenn
    diese mit der Tagesordnung bekannt gemacht wird.
  2. Bei Auflösung des Vereins wird das etwa vorhandene Vermögen einer
    Hamburger Institution der Wirtschaft oder einem Projekt mit vergleichbarer
    Zielsetzung auf Beschluss der Mitglieder zugeführt.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird der übrige
Inhalt dieser Satzung davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen
Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen
der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Mitglieder
mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt haben.

§ 14 Kosten

Die mit der Gründung des Vereins verbundenen Kosten trägt der Verein.


Hamburg, den 31.10.2007